Unternehmen organisieren Office Treats sinnvoll anlassbezogen: Anlass und Termin festlegen, die tatsächliche Zahl der Personen vor Ort ermitteln, Ernährungsweisen und Allergien im Team abfragen und die Bestellung zentral über eine verantwortliche Person laufen lassen. Bei Crunkie fragen Firmenkunden Cookies dafür über das Formular auf der B2B-Seite an und geben dort Menge und Anlass an; Office Treats führt Crunkie dort als eigenen Anwendungsfall. Genussmittel, die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb kostenlos bereitstellt, gehören nach den Lohnsteuer-Richtlinien grundsätzlich nicht zum Arbeitslohn; wie Office Treats im Einzelfall einzuordnen sind, hängt von den konkreten Umständen ab.
Anlässe für Office Treats im Büroalltag
Office Treats sind süße Aufmerksamkeiten, die ein Unternehmen seinem Team im Büro zum gemeinsamen Verzehr bereitstellt. Typische Anlässe sind:
- Teamfrühstück im Büro: Kaffee und Gebäck zum Start in den Arbeitstag oder die Woche, an dem alle Anwesenden teilnehmen können.
- Büro-Geburtstag: Das Unternehmen übernimmt die süße Runde, statt dass das Geburtstagskind selbst etwas mitbringt.
- Dankeschön: nach einem Projektabschluss, einer Messe oder einer anstrengenden Phase im Team.
- Onboarding: ein gemeinsamer Kaffee mit Cookies am ersten Arbeitstag neuer Mitarbeitender.
Legen Sie für jeden Anlass fest, wer bestellt und wer die Cookies vor Ort bereitstellt. So entstehen weder Doppelbestellungen noch leere Teller.
Süßes für Mitarbeiter: Wie es steuerlich eingeordnet wird
Nach den Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.6 Abs. 2 LStR) gehören Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, als Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hält diese Regel in seinem Urteil VI R 36/17 aus dem Jahr 2019 im Grundsatz für zutreffend, jedenfalls bei Vorteilen von geringem Ausmaß.
Das Urteil betrifft einen konkreten Sachverhalt: Ein Unternehmen stellte unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot zusammen mit Heißgetränken kostenlos zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit. Solche Backwaren mit einem Heißgetränk sind danach in der Regel keine Mahlzeit, sondern eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit. Für das Teamfrühstück im Büro ist diese Abgrenzung ein wichtiger Anhaltspunkt. Ein Frühstück im steuerlichen Sinn liegt erst vor, wenn mindestens ein Aufstrich oder Belag hinzukommt. Mahlzeiten wie Frühstück, Mittag- oder Abendessen führen grundsätzlich zu Arbeitslohn.
Im entschiedenen Fall stellte eine Softwarefirma die Backwaren allen Mitarbeitenden ohne Unterschied bereit, zum Verzehr während der bezahlten Arbeitszeit und zum Austausch untereinander. Daraus folgt nicht, dass jede Form, Cookies im Büro bereitzustellen, automatisch steuerfrei ist. Wie Office Treats steuerlich zu behandeln sind, hängt von den konkreten Umständen ab, etwa von Art und Umfang des Angebots, davon, wer es nutzen kann, und davon, ob der Verzehr im Betrieb stattfindet. Cookies, die Mitarbeitende mit nach Hause nehmen, zum Beispiel als Weihnachtsgeschenk, fallen nicht unter den Verzehr im Betrieb. Ihre steuerliche Behandlung und Zweifelsfälle klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Ernährungsweisen und Allergien im Team berücksichtigen
Laut Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) haben rund 4 % der Bevölkerung in Deutschland eine Nahrungsmittelallergie. Schon kleine Mengen eines Allergens können Reaktionen auslösen, die von mild bis lebensbedrohlich reichen.
Unter den 14 Hauptallergenen, die nach EU-Recht gekennzeichnet werden müssen, sind bei Gebäck vor allem glutenhaltiges Getreide, Eier, Milch, Schalenfrüchte, Erdnüsse, Soja und Sesam naheliegend. Welche davon ein Cookie tatsächlich enthält, zeigen nur die Zutatenliste und die Allergeninformation des Herstellers. Vegan bedeutet dabei nicht allergenfrei: Glutenhaltiges Getreide, Schalenfrüchte, Erdnüsse, Soja und Sesam sind pflanzlich.
Ob ein Unternehmen, das intern Süßes für das eigene Team bereitstellt, selbst Allergene kennzeichnen muss, ist in den hier ausgewerteten Quellen nicht geklärt. Unabhängig davon helfen vier Schritte:
- Vor der jeweiligen Bestellung freiwillig nach Ernährungswünschen und erforderlichen Allergeninformationen fragen. Vermeiden Sie unnötige personenbezogene Gesundheitsdaten und klären Sie deren Verarbeitung gegebenenfalls mit Ihrer Datenschutzverantwortlichen oder Ihrem Datenschutzverantwortlichen.
- Zentral bestellen, statt viele Mitbringsel zu sammeln. Die Verbraucherzentrale NRW weist für Kitas und Schulen darauf hin, dass Mitbringsel vieler Personen das Risiko von Lücken bei den Allergeninformationen erhöhen. Das Prinzip lässt sich auch im Büro anwenden.
- Allergeninformationen für die bestellten Sorten beim Anbieter anfordern.
- Ein Schild mit Bezeichnung und Allergenen neben die Cookies stellen. Solche Schilder helfen laut Verbraucherzentrale NRW Betroffenen und allen anderen.
Mit Vegan Vice und Clean Cheat gibt es bei Crunkie zwei vegane Cookies. Ob sie für Ihre Bestellung infrage kommen und welche Allergene die gewünschten Sorten enthalten, klären Sie in der Anfrage. Einen Überblick über alle Cookie-Sorten gibt das Crunkie-Sortiment.
Wie viele Cookies fürs Büro? Menge realistisch planen
Feste Richtwerte in Stück pro Person gibt es für Office Treats nicht. Für eine realistische Menge helfen vier Planungsfragen:
- Wer ist an dem Tag vor Ort? Zählen Sie die Personen, die tatsächlich im Büro sind, nicht die Teamgröße laut Organigramm. Homeoffice, Teilzeit und Außentermine verändern die Zahl.
- Welcher Anlass? Ein Dankeschön für ein kleines Projektteam braucht eine andere Menge als ein Teamfrühstück für die ganze Etage.
- Ganzer Cookie oder zum Teilen? Jeder Cookie wiegt laut Crunkie 110 g. Überlegen Sie deshalb, ob Sie pro Person einen ganzen Cookie einplanen oder einen Teil der Cookies zum Teilen anbieten.
- Welche Ernährungsweisen? Rechnen Sie vegane Cookies für die betreffenden Personen gezielt ein, statt darauf zu hoffen, dass etwas Passendes dabei ist.
Sind Sie unsicher, nennen Sie in der Anfrage Personenzahl und Anlass. Auf dieser Grundlage lässt sich die Menge konkret abstimmen.
Menge für Ihr Team noch offen? Nennen Sie Crunkie Personenzahl und Anlass und stimmen Sie die passende Menge an Cookies für Ihr Büro ab.
Übrige Cookies richtig aufbewahren
Bleiben Cookies übrig, kommt es auf die Lagerung an. Laut ÖKO-TEST sollten Kekse luftdicht, kühl, trocken und dunkel lagern; gut geeignet sind dicht schließende Blechdosen. Verschiedene Sorten sollten getrennt bleiben, damit Aromen nicht übergehen. Der Kühlschrank ist für die meisten Sorten zu kalt. Diese Hinweise beziehen sich auf selbst gebackenes Gebäck. Wie lange gekaufte Cookies haltbar sind, erfragen Sie beim Anbieter.
Office Treats bei Crunkie: Was das B2B-Angebot umfasst
Crunkie bietet Unternehmen Cookies für Meetings & Workshops, Kundengeschenke, Events & Catering, Office Treats sowie Angebote für Hotels, Cafés und Restaurants. Die Cookies von Crunkie sind handgemacht.
Planen Sie Office Treats deshalb anlassbezogen und fragen Sie für jeden Anlass Menge und Termin an. Preise, Mengen, Vorlaufzeiten sowie Lieferung oder Abholung klären Sie individuell über die Anfrage.
Cookies fürs Büro anfragen: So läuft es ab
- Öffnen Sie auf der B2B-Seite von Crunkie den Abschnitt „Angebot anfragen“.
- Füllen Sie die Felder „Unternehmen“, „Ansprechpartner“, „E-Mail“, „Menge/Anlass“ und „Weitere Details“ aus.
- Crunkie gibt an, Anfragen in der Regel innerhalb von 24 Stunden zu beantworten.
Für das Feld „Weitere Details“ dient diese Liste als Praxishilfe; sie ist kein verbindlicher Standard:
- Anlass, Datum und Uhrzeit, zum Beispiel Teamfrühstück am Montag um 9 Uhr
- Zahl der Personen vor Ort
- Gewünschte Anzahl veganer Cookies
- Allergien im Team und die Bitte um Allergeninformationen zu den Sorten
- Büroadresse und Frage nach Lieferung oder Abholung
- Budget, mit Angabe netto oder brutto
Alternativ erreichen Sie Crunkie per E-Mail an b2b@crunkiecookie.com.
Häufige Fragen zu Office Treats
Reicht ein Hinweis „Kann Spuren von … enthalten“ als Allergeninformation?
Nein. Ein solcher Pauschalhinweis ersetzt laut Verbraucherzentrale NRW keine Allergenkennzeichnung. Spurenhinweise sind nach Angaben des BfR freiwillig und gesetzlich nicht geregelt; aus ihnen lässt sich nicht ableiten, ob und wie viel eines Allergens enthalten ist.
Sind Allergie und Unverträglichkeit dasselbe?
Nein. Bei einer Allergie ist das Immunsystem beteiligt, bei Unverträglichkeiten wie einer Laktoseintoleranz nicht; bei Zöliakie handelt es sich um eine Autoimmunreaktion. Die Beschwerden können ähnlich sein. Fragen Sie im Team deshalb nach beidem und verweisen Sie bei Unklarheiten auf eine ärztliche Abklärung.
Hinweis: Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zur steuerlichen Behandlung im Einzelfall gibt Ihre Steuerberatung, zur Allergenkennzeichnung die örtliche Lebensmittelüberwachung.
Office Treats für Ihr Team planen? Senden Sie Crunkie über das B2B-Formular Ihre Anfrage mit Menge und Anlass.



